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   BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08   

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https://dejure.org/2009,1735
BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08 (https://dejure.org/2009,1735)
BAG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 10 AZR 834/08 (https://dejure.org/2009,1735)
BAG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 (https://dejure.org/2009,1735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pfändung von Arbeiteinkommen bei Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber

  • Judicialis

    ZPO § 178; ; ZPO § 189; ; ZPO § 191; ; ZPO § 767 Abs. 2; ; ZPO § 829; ; ZPO § 835; ; ZPO § 850; ; GmbHG § 35 Abs. 1; ; KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; BUrlG § 7 Abs. 4; ; BGB § 372 S. 2; ; BGB § 611 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Pfändung von Arbeiteinkommen bei Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bezeichnung des Arbeitgebers in der Gehaltspfändung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltspfändung und Schadensersatz

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Schadensersatz als Arbeitseinkommen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Lohnpfändung umfasst auch Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 131, 9
  • NJW 2009, 2324
  • MDR 2009, 989
  • NZA 2009, 805
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 12.09.1979 - 4 AZR 420/77

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Formularmäßiger Erlass - Abfindung -

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Der Vierte Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 1979 (- 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96) eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG unter den Begriff des "Arbeitseinkommens" subsumiert und als Begründung ua. angeführt, Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften, die Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers zu gewährleisten, erforderten, eine Abfindung den Pfändungsschutzvorschriften zu unterwerfen.

    Wenn das Gesetz eine Vielzahl von Bezügen zum Arbeitseinkommen zählt, die nicht als unmittelbares Arbeitsentgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung anzusehen sind, zB Karenzentschädigungen (§ 850 Abs. 3 Buchst. a ZPO), wird daraus das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf das Arbeitseinkommen erstreckt, möglichst umfassend alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erfassen (vgl. BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29; 13. November 1991 - 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8; 12. September 1979 - 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96).

    Dem Schuldner soll deshalb der nicht pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens verbleiben (BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29; 13. November 1991 - 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8; 12. September 1979 - 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96).

  • BAG, 13.11.1991 - 4 AZR 20/91

    Pfändbarkeit einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Mit seinen Urteilen vom 13. November 1991 hat der Vierte Senat seine Rechtsprechung bestätigt (- 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8) und auf Sozialplanabfindungen erstreckt (- 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29).

    Wenn das Gesetz eine Vielzahl von Bezügen zum Arbeitseinkommen zählt, die nicht als unmittelbares Arbeitsentgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung anzusehen sind, zB Karenzentschädigungen (§ 850 Abs. 3 Buchst. a ZPO), wird daraus das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf das Arbeitseinkommen erstreckt, möglichst umfassend alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erfassen (vgl. BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29; 13. November 1991 - 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8; 12. September 1979 - 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96).

    Dem Schuldner soll deshalb der nicht pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens verbleiben (BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29; 13. November 1991 - 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8; 12. September 1979 - 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96).

  • BAG, 13.11.1991 - 4 AZR 39/91

    Pfändbarkeit einer Kündigungsabfindung

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Mit seinen Urteilen vom 13. November 1991 hat der Vierte Senat seine Rechtsprechung bestätigt (- 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8) und auf Sozialplanabfindungen erstreckt (- 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29).

    Wenn das Gesetz eine Vielzahl von Bezügen zum Arbeitseinkommen zählt, die nicht als unmittelbares Arbeitsentgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung anzusehen sind, zB Karenzentschädigungen (§ 850 Abs. 3 Buchst. a ZPO), wird daraus das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf das Arbeitseinkommen erstreckt, möglichst umfassend alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erfassen (vgl. BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29; 13. November 1991 - 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8; 12. September 1979 - 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96).

    Dem Schuldner soll deshalb der nicht pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens verbleiben (BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 - BAGE 69, 29; 13. November 1991 - 4 AZR 39/91 - RzK I 11c Nr. 8; 12. September 1979 - 4 AZR 420/77 - BAGE 32, 96).

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 258/81

    Rechtswirkungen der Pfändung einer rechtshängigen Forderung

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Diese Einschränkungen sind geboten, weil der pfändende Gläubiger die zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bestehenden Beziehungen oftmals nur oberflächlich kennt (vgl. BAG 15. Januar 1975 - 5 AZR 367/74 - aaO.; BGH 28. April 1988 - IX ZR 151/87 - aaO.; 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 - BGHZ 86, 337).

    Die Auslegung eines Pfändungsbeschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - NJW 2000, 1268; 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 - mwN, BGHZ 86, 337).

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 151/87

    Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    a) Ein Pfändungsbeschluss als gerichtlicher Hoheitsakt ist einer Auslegung zugänglich (vgl. BAG 15. Januar 1975 - 5 AZR 367/74 - AP ZPO § 850 Nr. 8; BGH 28. April 1988 - IX ZR 151/87 - NJW 1988, 2543).

    Diese Einschränkungen sind geboten, weil der pfändende Gläubiger die zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bestehenden Beziehungen oftmals nur oberflächlich kennt (vgl. BAG 15. Januar 1975 - 5 AZR 367/74 - aaO.; BGH 28. April 1988 - IX ZR 151/87 - aaO.; 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 - BGHZ 86, 337).

  • BAG, 15.01.1975 - 5 AZR 367/74

    Arbeitsentgelt: Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    a) Ein Pfändungsbeschluss als gerichtlicher Hoheitsakt ist einer Auslegung zugänglich (vgl. BAG 15. Januar 1975 - 5 AZR 367/74 - AP ZPO § 850 Nr. 8; BGH 28. April 1988 - IX ZR 151/87 - NJW 1988, 2543).

    Diese Einschränkungen sind geboten, weil der pfändende Gläubiger die zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bestehenden Beziehungen oftmals nur oberflächlich kennt (vgl. BAG 15. Januar 1975 - 5 AZR 367/74 - aaO.; BGH 28. April 1988 - IX ZR 151/87 - aaO.; 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 - BGHZ 86, 337).

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 269/98

    Umfang eines Pfändungsbeschlusses

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Die Auslegung eines Pfändungsbeschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - NJW 2000, 1268; 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 - mwN, BGHZ 86, 337).
  • BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99

    Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Nach der Rechtsprechung des Neunten Senats (28. August 2001 - 9 AZR 611/99 - BAGE 99, 5) ist nicht nur Urlaubsentgelt, sondern auch Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG Arbeitseinkommen.
  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02

    Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Das hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe des erloschenen Vergütungsanspruchs als Bruttobetrag zuzusprechen ist (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6).
  • BGH, 21.12.1966 - VIII ZR 195/64

    Auslegung der Urteilsformel

    Auszug aus BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
    Eine ungenaue oder unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der ungenauen oder unrichtigen Bezeichnung zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist (vgl. BAG 15. November 1972 - 5 AZR 146/72 - AP ZPO § 850 Nr. 7; BGH 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821; 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60 - BB 1961, 302).
  • BGH, 09.07.1987 - IX ZR 165/86

    Anspruch auf einen gepfändeten und hinterlegten Geldbetrag - Bestimmtheit der zu

  • BAG, 15.02.1989 - 4 AZR 401/88

    Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung gegen den Streitverkünder - Pfändbare

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2008 - 5 Sa 810/07

    Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • BAG, 15.11.1972 - 5 AZR 146/72

    Pfändungsbeschluß - Unrichtige Drittschuldnerbezeichnung - Offenkundigkeit des

  • BGH, 25.01.1961 - VIII ZR 22/60
  • BAG, 22.06.1972 - 5 AZR 55/72

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Zustellungsurkunde

  • BAG, 13.07.1959 - 2 AZR 398/58

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Formularmäßiger Erlass -

  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Die Zahlung von Geld in Höhe der entgangenen Vergütung (hier: des Bonus) stellt wirtschaftlich die Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar und ist demnach ein Bruttobetrag (vgl. BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 23 mwN, BAGE 131, 9) , für den vorliegend die Höhe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Abzüge nicht bekannt ist, was einer Aufrechnung entgegensteht.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 10 Sa 49/20

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - pfändbare Entschädigung - Höhe -

    Auch Urlaubsabgeltung sowie ein Schadensersatzanspruch, der an die Stelle von Vergütungsansprüchen tritt, werden dem Begriff des Arbeitseinkommens unterworfen (zur Urlaubsabgeltung - allerdings noch unter Geltung der Surrogatstheorie - BAG 28. August 2001 - 9 AZR 611/99 - zum Schadensersatzanspruch BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 23) .

    Insbesondere zu letzterem ist erneut die Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners und derjenigen, denen er Unterhalt gewährt, betont worden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 25) .

  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 1047/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    "Arbeitseinkommen" iSd. § 850 Abs. 4 ZPO ist ua. die Vergütung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 9) .
  • OLG München, 02.06.2016 - 23 U 2594/15

    Zulässigkeit der Berufung bei teilweiser Unklarheit der Berufungsanträge

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.05.2009, 10 AZR 834/08), nach der die fehlende Angabe der Rechtsform nicht ohne weiteres dazu führt, dass die Drittschuldnerbezeichnung unzureichend ist.

    In dem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 06.05.2009, 10 AZR 834/08, juris Tz. 12 f.) bestand aufgrund der Geschäftsbezeichnung "Bäckerei R" und der angegebenen Adresse kein Zweifel über die Identität der Drittschuldnerin, da an dem angegebenen Ort nur eine Gesellschaft die Bezeichnung "Bäckerei R" in ihrem Firmennamen trug.

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 423/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay)

    "Arbeitseinkommen" iSd. § 850 Abs. 4 ZPO ist ua. die Vergütung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 9) .
  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 1049/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    "Arbeitseinkommen" iSd. § 850 Abs. 4 ZPO ist ua. die Vergütung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 9) .
  • LG München I, 24.06.2015 - 22 O 26577/12

    Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Drittschuldners im Pfändungs- und

    Die falsche Bezeichnung der Rechtsform "GmbH" führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Unbestimmtheit, die die Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bewirkt (vgl. BAG, Urt. v. 6.5.2009 - 10 AZR 834/08 für den Fall, dass die Bezeichnung "GmbH" fehlt).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 6.5.2009 - 10 AZR 834/08), nach der die fehlende Angabe der Rechtsform nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Drittschuldnerbezeichnung unzureichend ist.

  • LAG Hamm, 14.11.2012 - 2 Sa 474/12

    Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Angaben des Schuldners; Zustellung

    Dementsprechend kann offenbleiben, ob der Schuldner entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten die Leistung an die Streitverkündete genehmigt hat und ob bis zum Nachweis der Unterhaltspflichten die Leistung an sich selbst oder lediglich nur die Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages verlangen könnte (vgl. zum Hinterlegungsrecht der Schuldnerin bei berechtigten Zweifeln an der Höhe des unpfändbaren Betrages BAG, Urt. v. 06.05.2009 - 10 AZR 834/08, NZA 2009, 805; Stöber, Rdnr. 1057; MünchKomm/Smid § 850 c ZPO Rdnr. 13; Musielak/Becker § 850 c ZPO Rdnr. 9).
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